Aktuelle Vergütungssätze
Degressions- und Vergütungssätze nach den §§ 32 und 33 EEG ab dem 1. Juli 2011 bzw. 1. September 2011:
Die Bundesnetzagentur hat nach den Vorgaben in § 20 Absatz 4 Satz 1 EEG einen Degressionssatz von Null Prozent ermittelt. Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32 EEG, die nach dem 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen werden, und aus Anlagen nach § 33 EEG, die nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen werden, sinkt damit nicht gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung.
Somit gelten weiterhin folgende Vergütungssätze:
Einspeisetarife ab dem 1. Juli 2011 bzw. 1. September 2011 |
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| Vergütung der Anlage nach | Vergütungssatz seit dem 01.01.2011 | |
| § 32 EEG mit Ausnahme von Anlagen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 |
21,11 Cent pro Kilowattstunde | |
| § 32 EEG, betreffend ausschließlich Anlagen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 |
22,07 Cent pro Kilowattstunde | |
| § 33 Absatz 1 Nummer 1 EEG | Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden | 28,74 Cent pro Kilowattstunde |
| § 33 Absatz 1 Nummer 2 EEG | Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden | 27,33 Cent pro Kilowattstunde |
| § 33 Absatz 1 Nummer 3 EEG | Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden | 25,86 Cent pro Kilowattstunde |
| § 33 Absatz 1 Nummer 4 EEG | Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden | 21,56 Cent pro Kilowattstunde |
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Vergütungssätze für Anlagen nach § 33 Absatz 2 EEG (Eigenverbrauch) entsprechend des Wortlauts von § 33 Absatz 2 EEG in direkter Abhängigkeit zu den Vergütungssätzen nach § 33 Absatz 1 EEG stehen.
Erläuterung:
Für die Ermittlung des Degressionssatzes ist die nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 EEG gemeldete Leistung relevant. Nach der Multiplikation dieser Leistung mit dem Faktor vier sind folgende Degressionssätze vorgesehen:
- bei Überschreiten von 4 500 Megawatt eine Degression von 6,0 Prozent,
- bei Überschreiten von 5 500 Megawatt eine Degression von 9,0 Prozent,
- bei Überschreiten von 6 500 Megawatt eine Degression von 12,0 Prozent und
- bei Überschreiten von 7 500 Megawatt eine Degression von 15,0 Prozent.
Um die minimale Degression von 3,0 Prozent zu erreichen, hätten der Bundesnetzagentur vom 1. März bis zum 31. Mai 2011 Anlagen gemeldet werden müssen, die eine Leistung von mehr als 875 Megawatt aufweisen (875 MW multipliziert mit dem Faktor vier = 3 500 MW). Der Bundesnetzagentur wurde in diesem Zeitraum aber eine Leistung von weniger als 875 MW gemeldet. Damit tritt zum 1. Juli 2011 (Anlagen nach § 33 EEG) bzw. 1. September 2011 (Anlagen nach § 32 EEG) keine Degression ein.
Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
Stand 20.06.2011



